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Achtung
Lesesäle

Auch in diesem Sommer finden die jährlichen Revisionsarbeiten statt. Daher bleiben die Lesesäle am Standort Heldenplatz sowie in allen Sammlungen von Samstag, 25. Juli bis einschließlich Mittwoch, 5. August 2026 geschlossen.

Aufgrund der temporären Abschaltung des Bestellsystems können von Freitag, 24. Juli 2026, 16 Uhr bis Mittwoch, 5. August 2026, 16 Uhr keine Medienbestellungen entgegengenommen werden. Ab Donnerstag, 6. August 2026, gelten wieder die regulären Öffnungszeiten.

Der Studiensaal der Albertina ist von 15. Juli bis 15. August geschlossen.

Leihgaben für Ausstellungen

Lesen
Braune Bücherregale
  • Liste der Objekte (mit Signaturen)
  • Namen des Leihnehmers/der Leihnehmerin
  • Titel der Ausstellung
  • Ort und Dauer der Ausstellung
  • Befürwortung der Leihvergabe (inkl. Festlegung der Leihgaben) durch die Österreichische Nationalbibliothek
    Mindestens sechs Monate vor Ausstellungsbeginn
     
  • Retournierung des unterschriebenen Leihvertrages
    Unmittelbar nach Befürwortung der Leihvergabe und Kenntnisnahme der vorläufigen Kostenaufstellung seitens Leihnehmer*in
     
  • Versicherungspolizze
    Zustellung an die Österreichische Nationalbibliothek spätestens acht Werktage vor Abtransport der Leihgaben 

Bitte entnehmen Sie die zu erwartenden Kosten für Ausstellungsleihgaben der vorläufigen Kostenaufstellung für Leihgaben. Diese wird Ihnen seitens der Österreichischen Nationalbibliothek übermittelt.

Allgemeine Informationen
  • Zeitgerechtes Einreichen des Leihansuchens an ÖNB (sechs Monate vor Ausstellungsbeginn)
  • Facilities Report Präsentationsdauer für lichtempfindliche Objekte: max. 3 Monate
  • Angabe der geöffneten Seiten bei Buchobjekten
  • Verwendete Leihrahmen: Firma Halbe, Rahmen Conservo oder Protect
  • Hängung der Rahmen durch Leihnehmer
  • Rahmenmaß für Hängung: ab 30 x 40 cm
  • Vorbehaltlich spezielle Ausstellungsbedingungen seitens Leihgeber
Klimawerte zum Schutz von Leihgaben
  • Stabile klimatische Bedingungen ohne Schwankungen (weniger als +/- 5% innerhalb von 24h)
  • Temperatur: 18 – 25°C
  • Relative Luftfeuchtigkeit: 45 – 55 %
  • Helligkeit: max. 50 Lux für lichtempfindliche Objekte; kein direktes Tageslicht
  • Außerhalb der Öffnungszeiten keine Objektbeleuchtung
Vitrinenkonstruktion
  • Mechanisch und chemisch stabil und verschließbar (= sicherheitstechnische Bedingungen)
  • Sicherheitsglas (ESG, VSG) + UV Schutz
  • Emissionsfreie Vitrinenmaterialien
  • Passive Klimatisierung: Differenz RLF zwischen Raum- und Vitrinenklima kleiner als 10%
Buchpräsentation in Vitrinen
  • Präsentation in chemisch und mechanisch stabiler Umgebung
  • Möglichst horizontale Buchpräsentation
  • Öffnungswinkel: abhängig vom Buch, max. 120 °
  • Buchwiegen sind stabil und emissionsfrei
  • Die Anfertigung von Buchstützen durch die ÖNB oder durch den Leihnehmer wird einvernehmlich abgeklärt.

Detailinformationen zu Leihverträgen

Die

Österreichische Nationalbibliothek, Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts
Josefsplatz 1, A-1015 Wien Tel.: (+43 1) 534 10 
Fax: (+43 1) 534 10-280
E-Mail: onb@onb.ac.at
UID-Nr.: ATU54091307
FN 221029v Handelsgericht Wien
vertreten durch die Geschäftsführung

- im Folgenden Leihgeberin genannt –

und

Name / Institution
Adressdaten
Kontaktdaten
UID-Nr.
vertreten durch (Name, Funktion)

- im Folgenden Leihnehmer*in genannt - 

schließen nachstehenden Vertrag

Von Leihnehmer*in bekanntgegebene Daten betreffend

  • Ausstellungtitel
  • Ausstellungsort
  • Ausstellungsdauer (von, bis) 
  • Leihdauer (von, bis)
  1. Die Leihgeberin überlässt der/dem Leihnehmer*in zum Zweck der Durchführung der oben bezeichneten Ausstellung, inklusive Vorbereitung, Abbau, Hin- und Rücktransport, die im Anhang 1 angeführten Objekte als Leihgabe. 
  2. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, eine allfällige gewünschte Verlängerung der Leihfrist zeitgerecht, spätestens jedoch vier Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Ausstellungsschluss zu beantragen. Die Leihgeberin ist nicht verpflichtet, die Leihfrist zu verlängern.
  3. Anhang 1 (Liste der Leihgaben mit ihrem jeweiligen Versicherungswert) und Anhang 2 (Zusatzbestimmungen) sind Bestandteile dieses Leihvertrags. 
  4. Die Leihgeberin übergibt und die/der Leihnehmer*in übernimmt die Leihgaben in den Räumen der Österreichischen Nationalbibliothek. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, die Leihgaben am gleichen Ort zurückzugeben. 
  1. Sämtliche mit der vereinbarten Leihe verbundenen Kosten (insbesondere Versicherung, Dokumentation, Verpackung, Aufenthalts- und Reisekosten der von der Leihgeberin beauftragten Personen, Zoll, wissenschaftliche Bearbeitung, administrative Abwicklung, Adaptierung, anteilige Lohn- und Lohnnebenkosten der befassten MitarbeiterInnen der Österreichischen Nationalbibliothek, und alle sonstigen evtl. anfallenden Kosten wie z.B. für Restaurierung) werden von der/dem Leihnehmer*in übernommen. Die Leihgeberin ist berechtigt, die Höhe aller Kosten einseitig und unanfechtbar festzusetzen. 
  2. Eine Aufstellung der von der/dem Leihnehmer*in voraussichtlich zu tragenden Kosten ist in den Zusatzbestimmungen (Anhang 2) enthalten. Die Leihgeberin behält sich vor, von der/dem Leihnehmer*in auch jene mit der vereinbarten Leihe verbundenen Kosten einzufordern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt oder bestimmt sind (z.B. Mehrkosten durch eine notwendige längere Aufenthaltszeit der Kurierbegleitung, noch nicht feststehende Zollgebühren, Kosten einer vorzeitigen Vertragsauflösung etc.). 
  3. Die Kosten sind mit Rechnungslegung fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge (Skonti etc.) zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Einzahlung werden zusätzlich Mahnspesen und Verzugszinsen verrechnet. Die Leihgeberin behält sich vor, die Leihgaben erst nach Einlangen der Rechnungssumme bei der Leihgeberin zur Verpackung und zum Transport freizugeben.
  4. Wird eine Leihgabe oder werden mehrere Leihgaben (Anhang 1) von der/dem Leihnehmer*in nicht beansprucht, so trägt die/der Leihnehmer*in dennoch alle Kosten, die der Leihgeberin durch die Vorbereitung dieser Leihgabe(n) entstanden sind (Reinigung, Restaurierung, konservatorische Maßnahmen, Verpackung für Transport, administrativer Aufwand etc.).
  1. Unbeschadet des Bestands einer Versicherung gemäß § 4 haftet die/der Leihnehmer*in für den Zeitraum von Nagel zu Nagel, unabhängig von ihrem/seinem Verschulden, bis zur Höhe des im Anhang 1 festgesetzten Versicherungswertes, für den Verlust, die Beschädigung und den Untergang der Leihgaben, auch durch Zufall. Von einer Haftung ist die/der Leihnehmer*in nur dann befreit, wenn der Schaden auch ohne Leihnahme entstanden wäre, wofür die/der Leihnehmer*in die Beweislast trägt. Das Objekt verbleibt in jedem Fall im Eigentum des Bundes. 
  2. Bei einer Beschädigung des Objekts ist die Leihgeberin berechtigt, den Betrag, der dem Restaurierungsaufwand und dem Wertverlust entspricht, bis zur Höhe des Versicherungswertes einseitig und unanfechtbar festzusetzen.
  3. Die Rügefrist der Leihgeberin gemäß § 982 ABGB wird einvernehmlich auf 6 Monate erstreckt.
  4. Die/Der Leihnehmer*in haftet unabhängig von der Versicherungsleistung für die volle Erbringung der Ersatzsumme.
  1. Die/Der Leihnehmer*in ist verpflichtet, die Leihgaben auf ihre/seine Kosten für die Dauer des Leihverhältnisses einschließlich des Hin- und Rücktransportes von Nagel zu Nagel gegen sämtliche Risiken bei einer von der Leihgeberin akzeptierten Versicherungsgesellschaft auf die im Anhang 1 angegebene Versicherungssumme zu versichern. Vom Erfordernis einer Objektversicherung sind, mit Ausnahme einer Transportversicherung, die jedenfalls abzuschließen ist, aufgrund des Grundsatzes der Nichtversicherung von Bundeseigentum lediglich Leihgaben ausgenommen, die an ein österreichisches Bundesmuseum verliehen werden (s. Anhang 2).
  2. Aus der Versicherungspolizze muss hervorgehen, dass 
    (a) die Leihgeberin ausschließlich Berechtigte zum Bezug allfälliger Versicherungsleistungen ist, 
    (b) die Versicherung zu Gunsten der Leihgeberin vinkuliert ist,
    (c) in Abänderung von § 11 AÖTB 2001 der von der Leihgeberin genannte Wert anerkannt wird und im Fall eines Schadens außer Streit steht (= vereinbarter Wert) und
    (d) allfällige Deckungsmängel wegen verspäteter Prämienzahlung nicht der Leihgeberin anzulasten sind.
  3. Die Versicherungspolizze sowie allfällige Nachträge zum Versicherungsvertrag müssen mitsamt allen erforderlichen Vollmachten und Unterlagen spätestens acht (8) Werktage vor Verpackung und Transport der Leihgaben bei der Leihgeberin eingelangt sein.
  4. Falls die Leihgeberin einer Verlängerung der Leihfrist zustimmt, sorgt die/der Leihnehmer*in auf seine Kosten für die entsprechende Verlängerung des Versicherungsschutzes. Die zugunsten der Leihgeberin vinkulierte Originalpolizze wird spätestens acht (8) Tage vor Beginn der verlängerten Frist der Leihgeberin vorgelegt.
  5. Sollte die Leihgabe nicht innerhalb der vereinbarten Leihdauer an die Leihgeberin zurückgestellt werden können, ist die/der Leihnehmer*in verpflichtet, die Versicherungsdauer spätestens acht (8) Tage vor Ablauf zu verlängern.
  1. Verpackung und Transport der Leihgaben erfolgen erst nach Einlangen der Versicherungspolizze sowie allfälliger Nachträge zum Versicherungsvertrag mit allen erforderlichen Vollmachten und Unterlagen bei der Leihgeberin.
  2. Die Beförderung der Leihgaben wird von einem von der Leihgeberin nominierten Kurier und / oder einer für Kunsttransporte geeigneten und in der Durchführung von Kunsttransporten erfahrenen Transportfirma vorgenommen. Die Auswahl des Unternehmens, die Art des Transportes und die Festlegung der Routen des Hin- und Rücktransportes werden zwischen Leihnehmer*in und Leihgeberin verbindlich vereinbart.  
  3. Alle Transport- und Transportnebenkosten (z.B. Verzollungs- und Versicherungskosten), einschließlich der Kosten einer von der Leihgeberin für notwendig erachteten Transportbegleitung werden von der/dem Leihnehmer*in getragen. 
  4. Die Begleitung des Transports erfolgt im Regelfall durch eine/n Mitarbeiter*in der Leihgeberin. Im Einzelfall kann die Leihgeberin bei Zustimmung der zuständigen Sammlungsleitung von einer Kurierbegleitung durch eine/n Mitarbeiter*in absehen.  
  5. Der Kostenersatz für die Transport- und/oder für die Kurierbegleitung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Österreichischen Reisegebührenvorschrift. Kurier bzw.  Transportbegleitung reist auf dem Luftweg grundsätzlich Economy Class. Außerhalb Europa kann Business Class vereinbart werden (insbesondere bei interkontinentalen Flügen). Bei Reisen mit der Bahn reist der Kurier in der 1. Klasse. Der Leihnehmer organisiert für die Transport- bzw. Kurierbegleitung für die Dauer des Aufenthalts eine angemessene Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft sind vom Leihnehmer zu tragen. Die Letztentscheidung über die Dauer einer notwendigen Kurierbegleitung trifft seitens der Leihgeberin die zuständige Sammlungsleitung in Abstimmung mit der/dem Leihnehmer*in. 
  6. Wird aus Gründen des verzögerten Ausstellungsaufbaus, höherer Gewalt, Streik, Flugverspätungen oder durch sonstige Umstände ein längerer Aufenthalt oder eine längere Reisedauer des Kuriers notwendig, so werden auch sämtliche mit der Verlängerung des Aufenthalts oder der Reisedauer des Kuriers verbundenen Kosten vom Leihnehmer getragen.
  1. Dieser Leihvertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass – falls erforderlich – für die Ausfuhr der Leihgaben eine Bewilligung des Österreichischen Bundesdenkmalamtes erteilt wird.
  2. Die/Der Leihnehmer*in ist für die korrekte und rechtzeitige Verzollung sowie für die das Objekt schonendste Abwicklung der Zollformalitäten verantwortlich und hält die Leihgeberin diesbezüglich schad- und klaglos.
  3. Auf Wunsch der Leihgeberin beantragt die/der Leihnehmer*in rechtzeitig vor Übergabe der Leihgaben eine vorübergehende sachliche Immunität der Leihgaben bei der zuständigen Behörde und informiert die Leihgeberin über die rechtsverbindliche Zusage. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, die Leihgeberin über geltend gemachte Ansprüche Dritter umfassend zu informieren und sie bei der Abwehr dieser Ansprüche und der Wahrung ihrer Interessen bestmöglich zu unterstützen
  1. Die/Der Leihnehmer*in veranlasst die zum Schutz der Objekte erforderlichen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen. Alle Räumlichkeiten, in denen die Leihgaben ausgestellt oder zwischengelagert werden, sind insbesondere gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu sichern. Eine ständige Überwachung der Ausstellung ist gewährleistet.  
  2. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, die im Anhang 2 festgelegten Zusatzbestimmungen zu erfüllen. Sie/Er gewährleistet insbesondere adäquate Präsentationsbedingungen für die Leihgaben (z.B. passende Vitrinengröße, angemessene Hängevorrichtungen etc.) und dass die im Anhang 2 angegebenen Werte für die Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Lichtstärke und UV-Strahlung nicht überschritten / unterschritten werden.  
  3. Auf Verlangen der Leihgeberin erstellt die/der Leihnehmer*in vor Abschluss des Leihvertrages einen „Facility Report“, der neben den baulichen Gegebenheiten auch die konservatorischen Bedingungen (inkl. einer restauratorisch/konservatorischen Betreuung der Leihobjekte) und Zustände sowie die sicherheitstechnische Ausstattung aller Räume offenlegt.
  4. Die/Der Leihnehmer*in gestattet der Leihgeberin, die getroffenen Maßnahmen jederzeit zu prüfen, zu überwachen und die der Leihgeberin notwendig erscheinenden Ergänzungen auf Kosten der Leihnehmerin /des Leihnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  5. Sofern nicht anders vereinbart und von der Leihgeberin kein Kurier entsandt wird, nimmt die/der  Leihnehmer*in die Aufstellung bzw. Befestigung der Leihgaben nur unter der Leitung einer von der/dem Leihnehmer*in beauftragten Fachkraft vor. Ohne vorherige Zustimmung durch die Leihgeberin nimmt die/der Leihnehmer*in keine nachträgliche Bewegung der Leihgabe vor.
  6. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, die Leihgaben insbesondere in der Zeit zwischen Hängung und Abhängung / Einlegen und Entnahme (Präsentation in Vitrine) in keiner Weise zu verändern. Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, verpflichtet sie/er sich insbesondere, an den Leihgaben keinerlei Umrahmung, Montierung, Restaurierungs- oder Reinigungsarbeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  7. Die/Der Leihnehmer*in teilt weiters jede Beschädigung, den Verlust und alle sonstigen eine Leihgabe betreffenden relevanten Umstände unverzüglich telefonisch, per E-mail oder Fax mit.
  8. Eine schriftliche Meldung über die Beschädigung oder den Verlust einer Leihgabe wird innerhalb von 24 Stunden nachgereicht.
  9. Im Falle eines drohenden oder bereits eingetretenen Schadens trifft die/der Leihnehmer*in darüber hinaus sofort alle erforderlichen und alle von der Versicherung geforderten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Schadensursachen, zur Feststellung der Schädiger und zur Wahrung von Ersatzansprüchen und verständigt davon die Leihgeberin.
  10. Die/Der Leihnehmer*in teilt der Leihgeberin unverzüglich jede Änderung ihrer/seiner Zustelladresse oder der empfangsberechtigten Personen mit.
  11. Von allen Objekten fertigt die Leihgeberin vor Übergabe ein Zustandsprotokoll an und dokumentiert den Zustand der Leihgaben. Sowohl Leihgeberin als auch Leihnehmer*in haben dieses Protokoll bzw. die Dokumentation zu unterfertigen. Die dadurch entstehenden Kosten (Fotos, etc.) sind im Anhang 2 verbindlich festgelegt und von der/dem Leihnehmer*in zu tragen.
  1. Die Anfertigung von analogen oder digitalen Reproduktionen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Leihgeberin. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich auch, darauf zu achten, dass auch von Seiten Dritter ohne Genehmigung der Leihgeberin keine Reproduktionen hergestellt werden. Davon ausgenommen sind das Filmen oder Fotografieren für Zwecke der Berichterstattung über die Ausstellung oder für private Zwecke, das gestattet ist, sofern es ohne künstliche Beleuchtung und ohne Stativ erfolgt.
  2. Reproduktions- und Genehmigungsanfragen sind unter Angabe des Verwendungszwecks und des Umfangs der Nutzung an das Bildarchiv der Leihgeberin zu richten (bildarchiv[at]onb.ac.at; s.a. die Tarifordnung der Leihgeberin). 
  3. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass vor der Anfertigung von analogen oder digitalen Reproduktionen und deren Verwendung sämtliche rechtlichen, insbesondere auch die urheberrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. 
  4. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, die Leihgeberin schad- und klaglos hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter zu halten, die sich aus der Verwendung der Leihgaben ableiten.
  5. Die/Der Leihnehmer*in verpflichtet sich, der Leihgeberin kostenlos und unaufgefordert mindestens zwei Exemplare des Kataloges sowie Belegexemplare sämtlicher von der/dem Leihnehmer*in anlässlich der Ausstellung herausgegebenen Veröffentlichungen jeweils binnen drei (3) Wochen nach Erscheinen zu übermitteln. 
  1. Die Leihgeberin ist berechtigt, den Vertrag bezüglich aller oder einzelner Leihgaben aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen.
  2. Bei vorzeitiger Beendigung der Ausstellung hat die/der Leihnehmer*in auf Wunsch der Leihgeberin einen umgehenden Rücktransport der Leihgaben zu veranlassen. 
  3. Als wichtige Gründe zur vorzeitigen Vertragsauflösung bezüglich einzelner oder aller Leihgaben gelten unabhängig vom Verschulden der Leihnehmerin / des Leihnehmers insbesondere:
    (a) Vertragswidriges Verhalten der Leihnehmerin / des Leihnehmers,
    (b) Äußere Umstände, die eine planmäßige Durchführung der Leihe wesentlich beeinträchtigen (z. B. Pandemie/COVID-19, höhere Gewalt, etc.),
    (c) Nichterfüllung von konservatorischen Bedingungen oder Sicherheitsbedingungen, die von der Leihgeberin, wenn auch zusätzlich oder nachträglich, gefordert wurden,
    (d) Vertragswidrige Verwendung der Leihgaben, insbesondere eine Weitergabe von Leihgaben an Dritte, 
    (e) Einleitung von Vollstreckungs- oder vergleichbaren Verfahren (zB Beschlagnahme),
    (f) Tod bzw. Verlust der Rechtsperson der Leihnehmerin / des Leihnehmers.

Die/Der Leihnehmer*in bestätigt, dass sie/er über die Erhebung und elektronische Aufbewahrung ihrer/seiner personenbezogenen Daten (inkl. allfälliger Kontaktpersonen) unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) informiert wurde und sich damit einverstanden erklärt. Nähere Informationen zum Thema Datenschutz sowie die Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten der Leihgeberin sind online unter https://www.onb.ac.at/datenschutz abrufbar.

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Verlängerung der Leihdauer, Austausch von Objekten etc.) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und können nur einvernehmlich vereinbart werden. Sämtliche in diesem Vertrag vorgesehenen Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Vertragspartnern erfolgen schriftlich, außer bei Gefahr in Verzug. Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen.
  2. Allfällige Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Bestimmungen sind durch den Zweck dieses Vertrages entsprechende gültige Bestimmungen zu ersetzen.
  3. Erklärungen der Leihgeberin werden mit Rechtswirksamkeit an die von der / dem Leihnehmer*in zuletzt bekanntgegebene Zustelladresse bzw. an die von ihr/ihm zuletzt genannte/n Zustellbevollmächtigte/n zugestellt (siehe § 7 Abs 10). 
  4. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für Wien-Innere Stadt als zuständig vereinbart; es gilt österreichisches Recht. Fremdsprachige Übersetzungen sind zulässig, zur Auslegung darf jedoch nur der deutschsprachige Text herangezogen werden.

Enthaltend Angaben zur Leihgeberin, Leihnehmer*in, sowie folgenden Details zu jedem einzelnen Leihobjekt:

  • Signatur bzw. Inventar-Nr.
  • Bezeichnung/Künstler*in
  • Datierung
  • Maße des Objekts
  • Versicherungswert in EUR

Enthaltend Angaben zur Leihgeberin, Leihnehmer*in, sowie folgenden Details zur Rechnungslegung:

  • Name
  • Adresse
  • Kontaktperson (inkl. Telefonnummer und E-Mail)
  • UID (VAT) Nr.
  • E-Mail für elektronischen Rechnungsversand

sowie

  1. Aufstellung der von der/dem Leihnehmer*in zu tragenden Kosten (individuell; Herstellung von Reproduktionsvorlagen und Verwendungsgebühren für Katalogabbildungen etc. müssen vom Leihnehmer separat in Auftrag gegeben werden und werden getrennt in Rechnung gestellt).
  2. Die/Der Leihnehmer*in sichert zu, die Beauftragung des Transportunternehmens im Einklang mit dem Vergaberecht der Europäischen Gemeinschaften vorzunehmen.
  3. Die Leihgabe ist gemäß § 4 dieses Leihvertrags zu versichern. Bei Übermittlung der Versicherungspolizze an die Leihgeberin (§ 4 Abs. 3) ist von der/dem Leihnehmer*in eine Bestätigung über die Einzahlung der Versicherungsprämie beizuschließen.
    Die/Der Leihnehmer*in ist ein österreichisches Bundesmuseum. Die Leihgaben sind nicht zu versichern, für die Dauer des Transportes der Leihobjekte von der Leihgeberin zu der/dem Leihnehmer*in (und retour) ist jedoch von der/dem Leihnehmer*in eine Transportversicherung abzuschließen.  
  4. An die Medien weitergegebenes Bildmaterial muss die Österreichische Nationalbibliothek durch die Herkunftsangabe „Österreichische Nationalbibliothek, Wien“ oder eine entsprechende Übersetzung eindeutig als Rechteinhaber ausweisen. Im Katalog und im Beschriftungstext hat der Herkunftsnachweis zu lauten: „Österreichische Nationalbibliothek, Wien“ (oder eine entsprechende Übersetzung).
  5. Bezüglich des von der/dem Leihnehmer*in gewünschten Bildmaterials wird vereinbart (Größe, Lieferfristen etc.).
  6. Die/Der Leihnehmer*in gewährleistet für die gesamte Dauer der Leihfrist, dass die Leihgabe keinem direkten Tageslicht oder einer Helligkeit von über 50 lux ausgesetzt ist. 
  7. Die relative Luftfeuchtigkeit in den Ausstellungsräumen und in allen Räumen, in denen eine Leihgabe vorübergehend aufbewahrt wird, muss zwischen 45 und 50 %, die Temperatur zwischen 18 und 25 Grad Celsius liegen. 
  8. Die/Der Leihnehmer*in hat für ständige Messung und Dokumentation der Werte im Ausstellungsraum, im Aufbewahrungsraum bzw. in den Vitrinen durch geschultes Personal zu sorgen. Bei Abweichung um mehr als 5 % von den Soll-Werten hat die/der Leihnehmer*in unverzüglich die Objekte zu sichern und die Leihgeberin zu verständigen. Aufzeichnungen der Klimadaten sind zu übersenden.
  9. Folgende Leihgaben können in Abweichung von der in § 1 Abs 1 des Leihvertrages festgelegten Leihfrist nur für (Dauer in Tagen), dh. bis (Datum) entlehnt werden.
  10. Bezüglich des Transports und der Begleitung der Leihgaben wird vereinbart (Art des Transports, Route, Kurier).
  11. Sonstige Zusatzbestimmungen (Umluft, Klimavitrine, etc.).
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